Als Juristin halte ich die Vorgehensweise und rechtliche Argumentation des Bürgermeisters in diesem Fall nicht nur für falsch, sondern auch sehr bedenklich, weil damit ein ihm unbequemes Anliegen der Bürger einfach vom Tisch gewischt wird. Ich möchte hier betonen, dass diese Vorgehensweise ohne meine Mitwirkung und ohne dies mit mir rechtlich zu erörtern gewählt wurde.
Der Bürgermeister teilte mir lediglich einen Tag vor der Gemeinderatssitzung, am Beginn derer er dem Unterschriftenbevollmächtigten der Unterschriftenliste den Bescheid mit der Ablehnung der Volksbefragung überreicht hat, mit, dass „er die Volksbefragung ablehnen müsse, weil ihm dies der Jurist der Landesregierung so gesagt habe.“
Ich habe dessen Argumentation widersprochen, weshalb er mir dessen Namen und Telefonnummer gesagt hat, damit ich diesen selbst kontaktiere. Das habe ich getan. Dieser Jurist, der am Telefon mir gegenüber unhöflich war und kaum ausreden ließ, argumentierte mit einer meiner Ansicht nach völlig falschen Rechtsansicht. Denn natürlich fällt der Betrieb der ASZ an sich in den Wirkungsbereich der GVA – diese bestimmt wie der Müll zu sammeln ist, was dabei zu beachten ist, welche Container zu befüllen sind und entsorgt und verwertet den Müll.
Aber die Durchführung des Betriebes, und nur darum geht es in unserer Frage, liegt natürlich im Wirkungsbereich der Gemeinde, weil die GVA diese damit beauftragt hat. Denn das ASZ wird auf einer Liegenschaft der Gemeinde betrieben, durch von der GVA dazu ausgebildeten Mitarbeitern der Gemeinde, wofür die Gemeinde auch eine jährliche Entschädigung von derzeit rund € 55.000 erhält. Dieser Jurist der Landesregierung argumentierte gegen diese meine Anmerkungen, dass die Gemeinde hier als „Geschäftsführer ohne Auftrag“ handle… aber unter einer Geschäftsführung ohne Auftrag versteht man die eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten einer anderen Person, um deren Interessen zu wahren, ohne dass ein ausdrücklicher Auftrag oder eine gesetzliche Befugnis vorliegt (§ 1035 ABGB).
Eine wesentliche Voraussetzungen dafür ist daher ein eigenmächtiges Handeln, nämlich dass der Geschäftsführer ohne Zustimmung des Geschäftsherrn oder gesetzliche Ermächtigung handelt. In unserem Fall liegt aber aufgrund der oben genannten Grundlagen – Betrieb auf einem von der Gemeinde gewählten Grundstück mit bei der Gemeinde angestellten Mitarbeitern und jährlicher Entschädigung der GVA dafür – eben genau kein eigenmächtiges, sondern ein von der GVA beauftragtes Handeln vor.
Der Obmann der GVA, Mag. Alfred Riedl, hat mir gegenüber ausdrücklich betont, dass es die Entscheidung der Gemeinde ist, ob wir ein eigenes ASZ führen oder dem geplanten gemeindeübergreifenden WSZ in Trasdorf beitreten wollen.
Nun zu argumentieren, die Frage dürften wir nicht zur Abstimmung bringen, weil sie nicht in unserem Wirkungsbereich liege, ist daher total verfehlt und dient allein dem Wunsch eines Teils des Gemeinderates, die Volksbefragung vom Tisch zu bringen und die Meinung der Bürger ungehört zu lassen. Ich würde als Bürgermeister lieber einen Rüffel vom Land riskieren, als mit dieser schwachen Argumentation ein Anliegen der Bürger zu verwerfen.
Und ich betone hier nochmals, diese Vorgangsweise war in keiner Weise mit mir als Vizebürgermeisterin abgesprochen oder auch nur diskutiert, was ich mir eigentlich schon aufgrund meiner Profession als Juristin erwartete hätte. Ich wurde mit der Überreichung des Bescheides genauso überrascht wie meine Kollegen und ich verurteile diese Vorgangsweise zutiefst.
Mag. Alexandra Krauss
Vizebürgermeisterin der Gemeinde Sitzenberg-Reidling
